Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 09. Mai 1995
§ 34b

§ 34b – Steillage; Terrassenlage(zu § 24 Absatz 2 Nummer 1, 2 und 3 des Weingesetzes)

(1) Bei inländischem Landwein, Qualitätswein und Prädikatswein sowie bei Qualitätslikörwein b.A., Qualitätsperlwein b.A. und Sekt b.A. darf die Angabe „Steillage“ oder „Steillagenwein“ in Anwendung des Artikels 53 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 nur verwendet werden, wenn der Wein ausschließlich aus Weintrauben hergestellt worden ist, die von einer Rebfläche stammen, deren Neigung mindestens 30 vom Hundert beträgt. (2) Bei inländischem Landwein, Qualitätswein und Prädikatswein sowie bei Qualitätslikörwein b.A., Qualitätsperlwein b.A. und Sekt b.A. darf die Angabe "Terrassenlage" oder "Terrassenlagenwein" in Anwendung des Artikels 53 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 nur verwendet werden, wenn er ausschließlich aus Weintrauben hergestellt worden ist, die von einer durch Stützmauern oder Böschungen unterbrochenen oder normal normal durch Stützmauern oder Böschungen nicht unterbrochenen, in einem als Terrassenlage bewirtschafteten Gebiet belegenen normal normal normal arabic Rebfläche stammen, die in einem Gelände belegen ist, dessen Neigung mindestens 30 vom Hundert beträgt, oder, normal normal sofern die Neigung des Geländes, in der die Rebfläche belegen ist, weniger als 30 vom Hundert beträgt, eine eigene Geländeneigung von mindestens 30 vom Hundert aufweist. normal normal normal arabic (3) Die Bezeichnungen nach den Absätzen 1 und 2 dürfen nicht gleichzeitig verwendet werden.

Kurz erklärt

  • Die Begriffe „Steillage“ und „Steillagenwein“ dürfen nur für Weine verwendet werden, die aus Trauben von Rebflächen mit mindestens 30% Neigung stammen.
  • Die Begriffe „Terrassenlage“ und „Terrassenlagenwein“ sind nur zulässig, wenn die Trauben von Terrassenflächen mit mindestens 30% Neigung oder speziellen Bedingungen stammen.
  • Terrassenlagen müssen durch Stützmauern oder Böschungen unterbrochen sein oder in einem als Terrassenlage bewirtschafteten Gebiet liegen.
  • Die Neigung der Rebfläche muss mindestens 30% betragen, um die Bezeichnung „Terrassenlage“ zu verwenden.
  • Die Begriffe „Steillage“ und „Terrassenlage“ dürfen nicht gleichzeitig für denselben Wein verwendet werden.